Safety requirements for cableway installations designed to carry persons - General requirements - Part 1: Requirements for all installations

- The scope of the standard to be amended is:
This European Standard specifies the safety requirements applicable to carriers for cableway installations designed to carry persons. This part of EN 12929 specifies the safety requirements for the general requirements for cableway installations designed to carry persons. These requirements are applied to the various types of installations and their environment.
This document defines general technical characteristics and prescribes design principles and general safety requirements.
It does not deal with details of operation and maintenance, nor with calculations and detailed requirements for the manufacture of components.
This Part 1 does not deal with special regulations applicable to bi-cable reversible aerial ropeways without carrier truck brakes, which are the subject of Part 2.
It includes requirements relating to the prevention of accidents and the protection of workers.
It does not apply to cableway installations for transportation of goods or to lifts.
Clause 11 describes the minimum requirements to be normatively satisfied for passageways and work areas. National regulations of a building or federal/state nature or which serve to protect particular groups of people remain unaffected.
It may not always be possible for all types of cableway installation to transport all particular groups of people (e.g. persons with restricted mobility). The objective should be, however, for a cableway installation to enable the transportation of the largest possible passenger population.
- The scope of the proposed amendment A1 on this standard is to modify article 10.2 on braking system in order to be in line with the text of the regulation 2016/424/

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung - Allgemeine Bestimmungen - Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen

Dieses Dokument legt die allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung fest. Ergänzende Sicherheitsanforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse werden in EN 12929-2 festgelegt.
Nicht festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden Einzelheiten für den Betrieb und die Instandhaltung, Berechnungen und detaillierte Bestimmungen über die Ausführung der Bauteile.
Dieser Teil der EN 12929 enthält Anforderungen über die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften.
Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz besonderer Personengruppen dienen, bleiben unberührt.
Nicht für alle besonderen Personengruppen (z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität) wird grundsätzlich immer bei allen Typen von Seilbahnen eine Beförderung möglich sein. Es ist jedoch Ziel einem möglichst großen Personenkreis eine Beförderung mit einer Seilbahn zu ermöglichen.
Diese Norm gilt weder für Seilbahnen des Güterverkehrs noch für Aufzüge.

Prescriptions de sécurité pour les installations à câbles destinées au transport des personnes - Dispositions générales - Partie 1 : Prescriptions applicables à toutes les installations

Le présent document établit les dispositions générales relatives aux prescriptions de sécurité pour les installations à câbles destinées à transporter des personnes. Des prescriptions de sécurité complémentaires pour les téléphériques bicâbles à va et vient sans frein de chariot sont définies dans l’EN 12929-2.
Dans cette partie de l’EN 12929 sont définies les caractéristiques techniques générales, les principes de conception et les spécifications générales de sécurité.
Ne sont pas traités dans cette partie de l’EN 12929 les détails d'exploitation et de maintenance, ni les calculs et les détails de réalisation de constituants.
Cette partie de l’EN 12929 comprend des prescriptions relatives à la prévention des accidents et à la protection des travailleurs sans préjudice de l’application des réglementations nationales.
Les prescriptions nationales dans le secteur de la construction, les dispositions ayant un caractère réglementaire ou destinées à la protection de groupe de personnes ne sont pas modifiées
Il n’est pas possible de prévoir, sur tous les types de remontées mécaniques, le transport de tous les groupes de personnes particuliers (par exemple personnes à mobilité réduite). Pourtant l'objectif est de permettre à un maximum de personnes d’emprunter les remontées mécaniques.
Cette norme ne s’applique ni aux installations de transport à câble destinées aux marchandises, ni aux ascenseurs.

Varnostne zahteve za žičniške naprave za prevoz oseb - Splošne zahteve - 1. del: Zahteve za vse naprave (vključuje dopolnilo A1)

Ta evropski standard določa varnostne zahteve, ki se uporabljajo za vozila žičniških naprav za prevoz oseb. Ta del standarda EN 12929 določa varnostne zahteve v okviru splošnih zahtev za žičniške naprave, zasnovane za prevoz oseb. Te zahteve se uporabljajo za različne vrste naprav in okolja njihove uporabe.
Ta dokument določa splošne tehnične lastnosti ter predpisuje načela za načrtovanje in splošne varnostne zahteve.
Ne obravnava podrobnosti delovanja in vzdrževanja ali izračunov in podrobnih zahtev za izdelavo sestavnih delov.
1. del ne obravnava posebnih predpisov, ki se uporabljajo za dvovrvne nihalne žičnice brez vrvnih zavor, ki so predmet 2. dela.
Vključuje zahteve v zvezi s preprečevanjem nesreč in zaščito delavcev.
Ne uporablja se za žičniške naprave za prevoz blaga ali dvigala.
V točki 11 so opisane minimalne zahteve, ki morajo biti normativno izpolnjene za prehode in delovna območja. Standard ne vpliva na nacionalne predpise, ki urejajo gradbene predpise, predpise na zvezni/državni ravni ali predpise, ki služijo zaščiti določene skupine ljudi.
Ni mogoče zagotoviti, da bi žičniške naprave vedno prevažale vse skupine ljudi (npr. osebe z omejenimi gibalnimi sposobnostmi). Cilj pa je, da žičniška naprava omogoča prevoz čim večjega števila potnikov.
Področje uporabe predlaganega dopolnila A1 temu standardu je sprememba člena 10.2 o zavornem sistemu, da bi bil usklajen z besedilom predpisa 2016/424/

General Information

Status
Published
Publication Date
20-Dec-2022
Current Stage
6060 - Definitive text made available (DAV) - Publishing
Start Date
21-Dec-2022
Due Date
29-Mar-2022
Completion Date
21-Dec-2022

Relations

Standard
EN 12929-1:2015+A1:2023
German language
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Standards Content (Sample)


SLOVENSKI STANDARD
01-maj-2023
Varnostne zahteve za žičniške naprave za prevoz oseb - Splošne zahteve - 1. del:
Zahteve za vse naprave (vključuje dopolnilo A1)
Safety requirements for cableway installations designed to carry persons - General
requirements - Part 1: Requirements for all installations
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung - Allgemeine
Bestimmungen - Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen
Prescriptions de sécurité pour les installations à câbles destinées au transport des
personnes - Dispositions générales - Partie 1 : Prescriptions applicables à toutes les
installations
Ta slovenski standard je istoveten z: EN 12929-1:2015+A1:2022
ICS:
45.100 Oprema za žičnice Cableway equipment
2003-01.Slovenski inštitut za standardizacijo. Razmnoževanje celote ali delov tega standarda ni dovoljeno.

EN 12929-1:2015+A1
EUROPÄISCHE NORM
EUROPEAN STANDARD
Dezember 2022
NORME EUROPÉENNE
ICS 45.100 Ersetzt EN 12929-1:2015
Deutsche Fassung
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die
Personenbeförderung - Allgemeine Bestimmungen - Teil 1:
Anforderungen an alle Anlagen
Safety requirements for cableway installations designed Prescriptions de sécurité pour les installations à câbles
to carry persons - General requirements - Part 1: destinées au transport des personnes - Dispositions
Requirements for all installations générales - Partie 1 : Prescriptions applicables à toutes
les installations
Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 25. November 2014 angenommen und schließt Änderung 1 ein, die am 4. Dezember
2022 vom CEN angenommen wurde.

Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter
denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand
befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim CEN-CENELEC-Management-
Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.

Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen
Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem
Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, der Republik Nordmazedonien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien,
Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG
EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION

COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION

CEN-CENELEC Management-Zentrum: Rue de la Science 23, B-1040 Brüssel
© 2022 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Ref. Nr. EN 12929-1:2015+A1:2022 D
Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN
vorbehalten.
Inhalt Seite
Vorwort . 5
1 Anwendungsbereich . 10
2 Normative Verweisungen . 10
3 Begriffe . 11
4 Grundsätze der Seilbahnsicherheit . 11
4.1 Allgemeine Grundsätze . 11
4.2 Ausnahmen . 12
4.3 Allgemeine Sicherheitsanforderungen an Anlagen und deren Bauteile . 12
4.3.1 Allgemeine Sicherheitsgrundsätze . 12
4.3.2 Mögliche Personenschäden . 12
4.3.3 Gefährdungsbilder . 13
4.4 Sicherheitsanforderungen an Anlagen . 13
4.4.1 Allgemeines . 13
4.4.2 Schutzmaßnahmen . 13
4.5 Allgemeine Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes . 15
5 Trasse und Linienführung . 16
5.1 Wahl der Trasse . 16
5.2 Trasse von Standseilbahnen . 16
5.3 Trasse von Seilschwebebahnen . 17
5.4 Spannfeldlängen bei Seilschwebebahnen . 17
5.5 Trasse von Schleppliften . 18
6 Grenzprofil. 19
6.1 Allgemeines . 19
6.2 Grenzprofil bei Standseilbahnen . 19
6.3 Grenzprofil bei Seilschwebebahnen . 20
6.3.1 Allgemeines . 20
6.3.2 Seitliche Verschiebung der Seile . 20
6.3.3 Lotrechte Verschiebung der Seile . 21
6.3.4 Querpendelung der Fahrzeuge . 22
6.3.5 Längspendelung der Fahrzeuge . 23
6.3.6 Hand- , Fuß- und Skibereich . 24
6.3.7 Führungen. 24
6.4 Grenzprofil bei Schleppliften . 25
6.4.1 Allgemeines . 25
6.4.2 Breite der Schleppspur . 25
6.4.3 Querpendelung der Schleppvorrichtung . 25
6.4.4 Längspendelung der Schleppvorrichtung . 25
6.4.5 Überschlagen von Schlepptellern, Schleppbügeln oder Schleppstangen . 26
6.4.6 Pendelfreiheit . 26
6.5 Grenzprofil der Steuerseile, Halteseile und Luftwarnseile. 26
6.6 Grenzprofil der Seile von Bergebahnen . 26
7 Lichtraumprofil, Sicherheitsabstände, Spurweite . 26
7.1 Allgemeines . 26
7.2 Sicherheitsabstände bei Standseilbahnen . 27
7.3 Sicherheitsabstände bei Seilschwebebahnen . 27
7.4 Spurweite bei Seilschwebebahnen . 28
7.5 Lichtraumprofil, Sicherheitsabstände bei Schleppliften. 29
8 Größter zulässiger Bodenabstand . 29
8.1 Allgemeines . 29
8.2 Seilschwebebahnen mit geschlossenen Fahrzeugen . 30
8.3 Seilschwebebahnen mit offenen Fahrzeugen . 30
9 Fahrgeschwindigkeit und Folgezeit . 30
9.1 Fahrgeschwindigkeit bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen, Allgemeines . 30
9.2 Größte Fahrgeschwindigkeit von Standseilbahnen und Seilschwebebahnen . 31
9.3 Kleinste Folgezeit und kleinster Fahrzeugabstand bei Umlaufbahnen . 33
9.4 Fahrgeschwindigkeit und Folgezeit bei Schleppliften . 34
10 Antrieb (einschließlich Bremsen) . 35
10.1 Antrieb von Standseilbahnen und Seilschwebebahnen . 35
10.2 !Bremsen von Standseilbahnen und Seilschwebebahnen" . 36
10.3 Antrieb und Bremsen von Schleppliften . 37
11 Verkehrswege und Arbeitsbereiche . 37
11.1 Allgemeines . 37
11.2 Einsteigebereiche von Sesselbahnen . 39
11.3 Aussteigebereiche von Sesselbahnen . 41
11.4 Ein- und Aussteigebereiche in Zwischenstationen von Sesselbahnen . 43
11.5 Ein- und Aussteigebereiche von Schleppliften . 43
11.6 Einsteigebereiche von Schleppliften . 43
11.7 Aussteigebereich von Schleppliften . 44
11.8 Zwischenstationen von Schleppliften . 46
12 Seilspannkraft und Seilführung. 46
12.1 Seilspannkraft . 46
12.2 Führung und Unterstützung der Seile - Allgemeines . 46
12.3 Führung und Unterstützung der Zugseile bei Standseilbahnen . 46
12.4 Führung und Unterstützung der Seile von Zweiseilbahnen . 47
12.5 Führung des Förderseiles von Einseilbahnen . 47
12.6 Führung des Förderseiles bei Schleppliften . 48
13 Räumung und Bergung . 48
13.1 Allgemeines . 48
13.2 Bergeweg bei Standseilbahnen . 49
13.3 Bergung durch Abseilen . 49
14 Verschiedenes . 49
14.1 Brandschutz und Brandbekämpfung . 49
14.2 Blitzschutz und Blitzschlag . 49
14.3 Kennzeichnung als Luftfahrthindernis . 49
14.4 Windmesseinrichtungen . 50
14.5 Werkstoffe . 50
14.6 Hinweise für die beförderten Personen . 50
14.7 Montageanleitung . 50
14.8 Betriebsanleitung und Anleitung für die Instandhaltung . 50
14.9 Technische Unterlagen . 51
14.10 Beleuchtungseinrichtungen. 51
14.11 Funkgeräte . 51
15 Standseilbahnen mit automatischem Betrieb . 51
15.1 Allgemeines . 51
15.2 Betriebsaufsicht . 51
15.3 Abgrenzung der Trasse . 51
15.4 Zugang zur Trasse . 52
15.5 Bergung . 52
15.6 Zugang zu den Fahrzeugen . 52
15.7 Besondere Sicherheitseinrichtungen an den Fahrzeugen . 52
15.8 Überwachung der Trasse . 52
Anhang A (normativ) Skizze zur Erläuterung von 11.2 . 53
Anhang B (normativ) Skizze zur Erläuterung von 11.3 . 54
Anhang C (normativ) Technische Unterlagen . 55
C.1 Für alle Anlagen . 55
C.2 Für Standseilbahnen . 55
C.3 Für Seilschwebebahnen . 55
C.4 Für Schlepplifte . 56
Anhang ZA (informativ) !Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den
grundlegenden Anforderungen der abzudeckenden Verordnung (EU) 2016/424" . 58
Literaturhinweise . 60

Tabellen
Tabelle 1 — Liste der Gefährdungssituationen . 14
Tabelle ZA.1 — Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den Artikeln der
Verordnung (EU) 2016/424 . 58

Bilder
Bild A.1 — Skizze zur Erläuterung von 11.2 . 53
Bild B.1 — Skizze zur Erläuterung von 11.3 . 54

Vorwort
!Dieses Dokument (EN 12929-1:2015+A1:2022) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 242
„Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom
AFNOR gehalten wird.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch
Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2023, und etwaige
entgegenstehende nationale Normen müssen bis Juni 2023 zurückgezogen werden.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte
berühren können. CEN ist nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu
identifizieren."
Dieses Dokument ersetzt !EN 12929-1:2015".
!Dieses Dokument enthält die Änderung 1, angenommen von CEN am 4. Dezember 2022.
Der Beginn und das Ende von neuem oder geändertem Text werden durch die Markierungen !"
angezeigt.
Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die
Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt wesentliche Anforderungen der
Verordnung (EU) 2016/424.
Zum Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/424 siehe informativen Anhang ZA, der
Bestandteil dieses Dokuments ist."
Gegenüber EN 12929-1:2004 wurden die folgenden wesentlichen Änderungen vorgenommen:
— Im Abschnitt 1 (bisheriger Unterabschnitt 1.1) wurden Ergänzungen hinsichtlich
Arbeitnehmerschutz und dem beförderten Personenkreis aufgenommen.
— In 4.2.1 (bisheriger Unterabschnitt 1.3.1) wurde hinsichtlich der Ausnahme von den Anforderungen
auch die EN 12929-1 aufgenommen.
— Im Abschnitt 3 wurden die Begriffe entfernt, da der Hinweis auf die EN 1907 ausreichend ist.
— Der bisherige Unterabschnitt 4.2.2 „Sicherheitsstudie“ wurde entfernt, da die darin angeführten
Anforderungen in der Richtlinie 2000/9/EG festgelegt sind.
— In 5.2.2 wurde die Grenze der zulässigen Seitenbeschleunigung bei Standseilbahnen angehoben.
— In 5.2.4 wurden detaillierte Bestimmungen zur Festlegung der Ausweiche von Standseilbahnen
aufgenommen.
— Der Unterabschnitt 6.1 wurde neu eingefügt und legt die Grundsatzanforderungen an das
Grenzprofil fest. Die nachfolgenden Unterabschnitte im Abschnitt 6 wurden nachgereiht.
— In 6.3.1 wurden die allgemeinen Anforderungen an das Grenzprofil von Seilschwebebahnen
erweitert.
— In 6.3.2 wurde durch Änderung des Reduktionsbeiwerts die Kongruenz mit der EN 12930:2014
hergestellt und der Eisbehang für die seitliche Verschiebung der Seile neu definiert.
— In 6.3.4 wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Mindestwerte für die Winkel der
Querpendelung der Fahrzeuge erweitert.
— In 6.3.5 wurde die zulässige Anprallgeschwindigkeit bei Pendelbahnen angehoben.
— In 6.3.7 wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Führungen vom bisherigen Unterabschnitt
7.3.2 übernommen, da mit Führungen das Grenzprofil beeinflusst wird. Die Bestimmungen wurden
erweitert und klargestellt.
— In 6.4.1 wurden die Bestimmungen für das Grenzprofil von Schleppliften hinsichtlich der
Überlagerung von Quer- und Längspendelungen kongruent zu den Seilschwebebahnen festgelegt.
— In 6.4.5 wurden die Bestimmungen hinsichtlich des Überschlagens von Schleppvorrichtungen
konkretisiert.
— In 6.5 und 6.6 wurden Bestimmungen hinsichtlich des Grenzprofiles für Steuerseile, Halteseile,
Luftwarnseile und für Seile von Bergebahnen von EN 12930 übernommen, wobei Kongruenz mit
Seilen von Seilschwebebahnen hergestellt wurde.
— 7.1 wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet.
— 7.3 wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet und beinhaltet Bestimmungen über die bisher im
Unterabschnitt 7.5 behandelten Sicherheitsabstände. Der bisherige Unterabschnitt 7.3.2 über
Führungen wurde zu 6.3.7 verschoben, da mit Führungen das Grenzprofil beeinflusst wird.
— In 7.4 wurden die Annahmen für den Spurweitennachweis bei Pendelbahnen, bei pulsierenden
Umlaufbahnen und bei Zweiseilbahnen konkretisiert.
— In 7.5 wurden Bestimmungen für Schlepplifte inhaltlich und strukturell überarbeitet.
— In 8.1.1 wurde der größte Bodenabstand auf den mit Fahrgästen besetzten Seilstrang
eingeschränkt.
— In 8.2 und 8.3 wurde der Bodenabstand bei Seilschwebebahnen inhaltlich und strukturell
überarbeitet.
— In 9.2 wurden die größten Fahrgeschwindigkeiten von Seilbahnen inhaltlich und strukturell
überarbeitet.
— In 10.1.1 wurden die Bestimmungen für den Entfall eines Notantriebes konkretisiert.
— In 10.1.6 wurden die Bestimmungen für die Unabhängigkeit des Notantriebes vom Hauptantrieb
konkretisiert.
— In 10.2.4 wurde festgelegt, dass bei einer Stillsetzung durch Fangbremsen ein Restrisiko in Kauf
genommen wird.
— In 10.3.2 wurde die Forderung nach Anordnung von für alle Personen zugänglichen Nothalttastern
bei Ein- und Ausstiegen von Schleppliften eingeschränkt.
— In 10.3.4 wurde der zulässige Anhalteweg von Schleppliften abgeändert.
— Streichung des ehemaligen Punktes 10.3.5, in dem die Auslegung der Bremse für Schlepplifte
festgelegt wurde.
— In 11.1.5 wurden die Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege des Betriebspersonals
abgeändert.
— In 11.1.7 wurden die Abstände zwischen den Fahrzeugen und der Bahnsteigkante abgeändert.
— In 11.1.9 wurden ergänzende Anforderungen an Aussteigebereiche von Sesselbahnen
aufgenommen.
— In 11.1.10 wurde die Höhe der Sitzfläche von Sesselbahnen im Ein- und Aussteigebereich
abgeändert.
— In 11.2.3 wurde die Ausführung der Stabilisierungszone, der Sicherheitszone und der Rampe nach
dem Einsteigebereich abgeändert.
— In 11.2.11 wurden die Fahrgasthinweise im Bereich der Talstation von Sesselbahnen und der
Normverweis abgeändert.
— In 11.3.2 wurden die Anforderungen an Aussteigebereiche von Sesselbahnen abgeändert und
ergänzt.
— In 11.3.4 wurde bei der Begrenzung des Bodenabstands in der Annäherungszone die Möglichkeit
einer Verriegelung berücksichtigt.
— In 11.3.5 wurden die Bestimmungen für die Rampen nach dem Aussteigebereich von Sesselbahnen
konkretisiert.
— In 11.3.6 wurde die bestehende Forderung für Sesselbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen auch
auf Sesselbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen erweitert.
— In 11.3.7 wurden die Bestimmungen hinsichtlich des Notaussteigebereiches konkretisiert.
— In 11.3.8 wurden die Fahrgasthinweise im Bereich der Bergstation von Sesselbahnen und der
Normverweis abgeändert.
— In 11.6.1 wurden die Bestimmungen für den Einsteigebereich von Schleppliften ergänzt.
— In 11.6.4 wurden die Fahrgasthinweise im Bereich der Talstation von Schleppliften und der
Normverweis abgeändert.
— 11.7.2 wurde umformuliert, da der Bodenabstand eines Schleppliftes nicht definiert war.
— In 11.7.9 wurde die Lage der Sicherheitseinrichtungen beim Aussteigebereich von Schleppliften
konkretisiert.
— In 12.4.1 wurde die Ausnahmemöglichkeit des Entfalles einer Überwachung der Berührung
zwischen Trag- und Zugseil bei Zweiseil-Umlaufbahnen entfernt, da dies nicht mehr dem Stand der
Technik entspricht und eine Zeitspanne angegeben, in der noch keine Abschaltung erfolgen muss.
— 12.6.2 wurde umformuliert, da der Bodenabstand eines Schleppliftes nicht definiert war.
— In 12.6.3 wurden die Bestimmungen für Schlepplifte mit niederer Seilführung hinsichtlich Seildrall
erweitert.
— In 13.1 wurden die Bestimmungen über den Bergeplan entfernt und ausschließlich auf die EN 1909
verwiesen.
— In 13.2 wurde für den Bergeweg bei Standseilbahnen eine ergänzende Bestimmung aufgenommen.
— In 14.1 wurden die Gefährdungen durch Brandereignisse im Nahbereich der Seilbahn erweitert.
— 14.2 wurde mit der Forderung der Inspektion der Seile nach festgestelltem oder vermutetem
Blitzschlag ergänzt, da die EN 12929-2 diese Bestimmung nicht mehr anführt.
— In 14.4 wurde das Erfordernis einer Windmesseinrichtung auf Standseilbahnen berücksichtigt.
— In 15.4 wurde der Zugang zur Trasse von Standseilbahnen mit automatischem Betrieb
konkretisiert.
— In 15.6 wurde der Zugang zu den Fahrzeugen von Standseilbahnen mit automatischem Betrieb
konkretisiert.
— In 15.7 wurde die Bestimmungen über Besondere Sicherheitseinrichtungen an den Fahrzeugen von
Standseilbahnen mit automatischem Betrieb entfernt und ausschließlich auf die EN 13796-1
verwiesen.
— Im Anhang A wurden die Skizze und die Legende zur Erläuterung von 11.2 den
Normbestimmungen angepasst.
— Im Anhang B wurden die Skizze und die Legende zur Erläuterung von 11.3 den
Normbestimmungen angepasst.
— Im Anhang C wurden die Technischen Unterlagen erweitert und konkretisiert.
— Im Anhang D wurde die A-Abweichung Deutschlands entfernt.
— Der Anhang ZA wurde aktualisiert.
!EN 12929 besteht aus den folgenden Teilen mit dem Haupttitel „Sicherheitsanforderungen an
Seilbahnen für die Personenbeförderung – Allgemeine Bestimmungen“:
— Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen;
— Teil 2: Ergänzende Anforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse.
Dieser Teil 1 behandelt allgemeine Anforderungen, die für alle Seilbahnen für die
Personenbeförderung gelten. Im Teil 2 werden ergänzende Anforderungen behandelt, die für
Zweiseilpendelbahnen ohne Tragseilbremse gelten.
Diese Europäische Norm ist Teil einer Europäischen Normenreihe über Sicherheitsanforderungen an
Seilbahnen für die Personenbeförderung. Diese Normenreihe besteht aus den nachfolgend
aufgeführten Teilen:
— EN 1907 Begriffsbestimmungen
— EN 12929 Allgemeine Bestimmungen
— EN 12930 Berechnungen
— EN 12927 Seile
— EN 1908 Spanneinrichtungen
— EN 13223 Antriebe und weitere mechanische Einrichtungen
— EN 13796 (alle Teile) Fahrzeuge
— EN 13243 Elektrische Einrichtungen, ohne Antriebe
— EN 13107 Bauwerke
— EN 1709 Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen
— EN 1909 Räumung und Bergung
— EN 12397 Betrieb
— EN 12408 Qualitätssicherung
— EN 17064 Brandverhütung und -bekämpfung
Alle diese Normen bilden ein Ganzes für die Planung, die Herstellung, die Montage, die Instandhaltung
und den Betrieb von Seilbahnen für die Personenbeförderung.
Für die Schlepplifte wurden bei der Abfassung dieses Dokuments die Arbeiten der Internationalen
Organisation für das Seilbahnwesen (OITAF) berücksichtigt."
Rückmeldungen oder Fragen zu diesem Dokument sollten an das jeweilige nationale Normungsinstitut
des Anwenders gerichtet werden. Eine vollständige Liste dieser Institute ist auf den Internetseiten von
CEN abrufbar.
Entsprechend der CEN-CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der
folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, die Republik Nordmazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

1 Anwendungsbereich
!Dieses Dokument legt die allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen
für die Personenbeförderung fest. Ergänzende Sicherheitsanforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen
ohne Tragseilbremse werden in EN 12929-2 festgelegt."
Festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden allgemeine technische Merkmale, die Grundsätze für die
Planung und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen.
Nicht festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden Einzelheiten für den Betrieb und die
Instandhaltung, Berechnungen und detaillierte Bestimmungen über die Ausführung der Bauteile.
Dieser Teil der EN 12929 enthält Anforderungen über die Unfallverhütung und den
Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften.
Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz besonderer
Personengruppen dienen, bleiben unberührt.
Nicht für alle besonderen Personengruppen (z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität) wird
grundsätzlich immer bei allen Typen von Seilbahnen eine Beförderung möglich sein. Es ist jedoch Ziel
einem möglichst großen Personenkreis eine Beförderung mit einer Seilbahn zu ermöglichen.
Diese Norm gilt weder für Seilbahnen des Güterverkehrs noch für Aufzüge.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für
die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug
genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen
Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
!EN 1709:2019, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung — Erprobung
und Anleitungen für die Instandhaltung und die Betriebskontrollen
EN 1907:2017, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung —
Begriffsbestimmungen
EN 1908:2015, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Spanneinrichtungen
EN 1909:2017, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Räumung und
Bergung
EN 12385-8:2002, Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 8: Zug- und Zug-Trag-Litzenseile für
Seilbahnen zum Transport von Personen
EN 12385-9:2002, Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 9: Verschlossene Tragseile für
Seilbahnen zum Transport von Personen
EN 12397:2017, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Betrieb
EN 12927:2019, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung — Seile
EN 12929-2:2015, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Allgemeine
Bestimmungen — Teil 2: Ergänzende Anforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse
EN 12930:2015, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Berechnungen
EN 13107:2015, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Bauwerke
EN 13223:2015, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung — Antriebe und
mechanische Einrichtungen
EN 13243:2015, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Elektrische
Einrichtungen ohne Antriebe
EN 13796-1:2017, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Fahrzeuge — Teil
1: Befestigungen am Seil, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen, Instandhaltungsfahrzeuge,
Schleppvorrichtungen
EN 13796-2:2017+A1:2022, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung —
Fahrzeuge — Teil 2: Klemmenabziehversuch
EN 13796-3:2017, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Fahrzeuge — Teil
3: Ermüdungsversuche
EN 17064:2018, Sicherheitsempfehlungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung — Brandverhütung
und –bekämpfung
EN ISO 12100:2010, Sicherheit von Maschinen — Allgemeine Gestaltungsleitsätze — Risikobeurteilung
und Risikominderung (ISO 12100:2010)
EN ISO 13857:2019, Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von
Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2019)"
!EN 17064:2018, Sicherheitsempfehlungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung —
Brandverhütung und –bekämpfung“. Diese Änderung ist im oben geforderten Listenaustausch
enthalten"
3 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach EN 1907.
4 Grundsätze der Seilbahnsicherheit
4.1 Allgemeine Grundsätze
4.1.1 Für Planung, Herstellung, Montage, Instandhaltung und Betrieb von Seilbahnen sind hohe
Sicherheitsanforderungen oberster Grundsatz.
Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit Planung, Herstellung, Montage, Instandhaltung
und Betrieb von Seilbahnen betraut werden, welche die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung sicherstellen.
Alle Bauteile müssen genau berechnet, mechanisch und elektrisch gut gestaltet und unter Verwendung
von einwandfreien, widerstandsfähigen Werkstoffen mit den erforderlichen Eigenschaften hergestellt
sein.
In der durch EN 13107:2015/AC:2016 geänderten Fassung.
In der durch EN 13223:2015/FprA1:2022 geänderten Fassung.
4.1.2 Alle Bauteile müssen funktionsfähig und in gutem Zustand erhalten werden. Auf die
Europäischen Normen EN 1709 und EN 12397 wird verwiesen.
4.1.3 Ergänzend zu den seilbahnspezifischen Europäischen Normen müssen bei Planung, Herstellung,
Montage, Instandhaltung und Betrieb von Seilbahnen die vorhandenen europäischen Spezifikationen
angewandt werden.
4.1.4 Dieses Dokument berücksichtigt in gewissen Fällen Unachtsamkeit der beförderten Personen.
In jedem Fall wird eine bestimmungsgemäße Benutzung und nicht Missbrauch angenommen.
4.2 Ausnahmen
!
4.2.1 Ausnahmen von den Anforderungen der Normen EN 1709:2019, EN 1908:2015, EN 1909:2017,
EN 12385-8:2002, EN 12385-9:2002, EN 12397:2017, EN 12927:2019, EN 12929-1:2015+A1:2022,
EN 12929-2:2015, EN 12930:2015, EN 13107:2015, EN 13107:2015/AC:2016,
EN 13223:2015+A1:2022, EN 13243:2015, EN 13796-1:2017, EN 13796-2:2017+A1:2022,
EN 17064:2018 sind - insbesondere bei Innovationen – möglich. Diese Ausnahmen müssen durch eine
Sicherheitsanalyse begründet werden und es muss zumindest ein gleiches Sicherheitsniveau erreicht
werden."
4.2.2 Ausnahmen von den Anforderungen dieser Normen sind auch beim Ersatz von Bauteilen bereits
bestehender Anlagen möglich.
4.3 Allgemeine Sicherheitsanforderungen an Anlagen und deren Bauteile
4.3.1 Allgemeine Sicherheitsgrundsätze
Bei Planung, Bau und Betrieb von Seilbahnen für den Personenverkehr müssen die folgenden
Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge beachtet werden:
a) Durch geeignete Vorkehrungen bei der Planung und beim Bau müssen Gefahren vermieden oder
zumindest begrenzt werden.
b) Um Gefahren vorzubeugen, die sich durch Planungs- und Bauvorkehrungen nicht vermeiden lassen,
müssen die möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
c) Zur Verminderung von Gefahren, die sich durch die vorstehend genannten Vorkehrungen und
Schutzmaßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen, müssen Vorsichtsmaßnahmen festgelegt
und kenntlich gemacht werden.
!Bei Anlagen oder Bauteilen, die konform mit EN 1709:2019, EN 1908:2015, EN 1909:2017,
EN 12397:2017, EN 12927:2019, EN 12929-1:2015+A1:2022, EN 12929-2:2015, EN 12930:2015,
EN 13107:2015, EN 13107:2015/AC:2016, EN 13223:2015+A1:2022, EN 13243:2015, EN 13796-
1:2017, EN 13796-2:2017+A1:2022, EN 13796-3:2017, EN 17064:2018 sind, kann von der Einhaltung
dieser Sicherheitsgrundsätze ausgegangen werden."
4.3.2 Mögliche Personenschäden
Es müssen jene Gefährdungen berücksichtigt werden, die insbesondere folgende Schäden für Personen
hervorrufen können:
a) Sturzverletzungen (einschließlich Verletzungen durch Absturz der Fahrzeuge);
b) Prellungen, Quetschungen und Verletzungen durch Einklemmen (andere als Sturzverletzungen);
c) gesundheitliche Schäden, die dadurch entstehen, dass sich Personen längere Zeit unter ungünstigen
Witterungsverhältnissen aufhalten müssen;
d) sonstige gesundheitliche Schäden, zum Beispiel durch Elektrizität, Verbrennungen, Lärm,
Luftverschmutzung, Einatmen giftiger Gase.
4.3.3 Gefährdungsbilder
Folgende Ereignisse können Gefährdungssituationen zur Folge haben, die durch die
Sicherheitsanforderungen dieses Dokuments vermindert oder vermieden werden:
a) Versagen eines Bauteiles einer Anlage (Bruch, Funktionsstörung oder Ausfall);
b) Störungen im Zusammenwirken der Bauteile einer Anlage untereinander oder mit der Umgebung;
c) vorhersehbares Fehlverhalten von Personen (beförderten Personen, Betriebspersonal oder
Dritten) sowie vorhersehbarer Missbrauch durch diese;
d) vorhersehbare Einwirkungen von außen, zum Beispiel verursacht durch Lawinen, Bergrutsch,
Steinschlag, Blitzschlag, Pistengeräte, Luftfahrzeuge.
Folgende Ereignisse müssen insbesondere untersucht werden:
— Versagen oder Fehlzustände an den Tragwerken der Bauwerke;
— Fehlzustände an den Ein- und Aussteigebereichen;
— Versagen von Seilspannsystemen und Seilendbefestigungen;
— Versagen von Trag- und Führungselementen der Seile;
— Versagen von Bauteilen der Fahrzeuge;
— Fehlzustände oder Versagen von Antriebs- und Bremseinrichtungen;
— Fehlzustände oder Versagen von Steuer- und Regeleinrichtungen sowie von Sicherheits- und
Signaleinrichtungen;
— Fehlverhalten von beförderten Personen, Betriebspersonal oder Dritten.
!Kettenreaktionen als Folge des Eintretens eines Ereignisses müssen berücksichtigt werden. Dagegen
darf das gleichzeitige Auftreten von zwei oder mehreren, voneinander unabhängigen,
Gefahrensituationen vernachlässigt werden."
4.4 Sicherheitsanforderungen an Anlagen
4.4.1 Allgemeines
In diesem Dokument werden allgemeine Anforderungen festgelegt, um die in 4.3 aufgezählten
Gefährdungen gering zu halten und die Gefährdungssituationen abzuwenden.
4.4.2 Schutzmaßnahmen
Insbesondere die nachfolgend angeführten Gefährdungssituationen erfordern Sicherheitseinrichtungen
als Schutzmaßnahmen, um sie zu erkennen und zu beseitigen. In der nachfolgenden Tabelle 1 sind für
die Gefährdungssituationen jene Normen, die diese behandeln, angegeben.
Tabelle 1 — Liste der Gefährdungssituationen
System der Anlage Gefährdungssituation Betroffene Norm
alle Anlagen, ausgenommen unzulässige Abweichung der Grundspannkraft in bewegenden Seilen EN 1908
Schlepplifte (außer bei Spanngewichten)
EN 13243
Erreichen der Endlagen von Spanneinrichtungen EN 1908
EN 13223
unzulässiges Überschreiten der Geschwindigkeit EN 13223
unbeabsichtigte Fahrtumkehr EN 13223
plötzliche zeitliche Änderung des Antriebsmomentes über jene Werte EN 13223
hinaus, die für die Anlage charakteristisch sind
EN 13243
Versagen der Türverriegelung von geschlossenen Fahrzeugen vor dem EN 13223
Verlassen der Station
EN 13243
unbeabsichtigte Ingangsetzung EN 13243
Standseilbahnen und Fehllage des Zugseiles in Bezug auf seine Unterstützungen oder auf EN 12929-1
Zweiseilbahnen das Tragseil (z.B. Zugseilüberschlag, Zugseilentgleisung)
EN 13223
EN 13243
unzulässige Verringerung der Spannkraft im Zugseil (außer bei EN 12929-1
Zweiseilumlaufbahnen)
EN 13223
EN 13243
Standseilbahnen unzulässige Überschreitung der Geschwindigkeit und/oder EN 13223
unbeabsichtigte Fahrtumkehr der Fahrzeuge
Einseilbahnen Entgleisung des Förderseiles auf Stützen und an solchen Rollen in EN 12929-1
Stationen, die eine ähnliche Funktion wie Streckenrollen haben
EN 13223
EN 13243
Standseilbahnen, Fehler bei der Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der EN 13223
Pendelbahnen und Annäherung an Stationen oder an andere Streckenpunkte
pulsierende Umlaufbahnen
Überfahren des Regelhaltepunktes am Streckenende EN 13223
EN 13243
Seilbahnen mit kuppelbaren Fehler im Ein- und Auskuppelvorgang EN 13796-1
Fahrzeugen
EN 13223
unzulässige Abweichung der Fahrzeugabstände EN 13796-1
EN 13223
Fehler in der Fort
...

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